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Füüsilisest isikust ettevotja

Jede natürliche Person kann Einzelunternehmer sein, um ein Gewerbe auszuüben. Gegenstand des Gewerbes ist jede erlaubte Tätigkeit und beinhaltet auch freie Berufe (z.B. Arzt, Rechtsanwalt). Voraussetzung ist ein auf Dauer angelegtes, eigenverantwortliches und auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Gewerbe. Sobald ein Einzelunternehmer die Jahresumsatz-grenze von 250.000,- EEK (ca. 16.000,- EUR) übersteigt, ist er laut Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig. Wie in Österreich haftet auch der estnische Einzelunternehmer unbeschränkt und mit seinem gesamten Vermögen (sowohl Geschäfts- als auch Privatvermögen). Ein Einzel-unternehmer kann beantragen, ins Handelsregister eingetragen zu werden. Eine verpflichtende Eintragung erfolgt, wenn der Einzelunternehmer aufgrund seines Jahresumsatzes beim Steueramt als umsatzsteuerpflichtig gemeldet ist.


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