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Akciova spolecnost

Aktiengesellschaft nach tschechischem Recht

Das Grundkapital der AG ist gesetzlich mit mindestens 2 Mio. CZK festgelegt. Wird die Aktiengesellschaft durch öffentliche Ausschreibung gegründet, beläuft sich der gesetzliche Mindestbetrag des Grundkapitals auf 20 Mio. CZK. Davon müssen anlässlich der Gründung mindestens 30% bar eingebracht werden. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf die Nominale der Aktie.

Aus dem ersten Gewinn muss ein Reservefonds in der Mindesthöhe von 20% des Gewinns, jedoch nicht zwingend höher als 10% des Grundkapitals, gebildet werden. An diesen sind in den folgenden Jahren jährlich mindestens 5% des Gewinns abzuführen, bis die Reserve eine gesetzliche Höhe von

20% des Grundkapitals erreicht hat. Der Vorstand, der von der General-versammlung, oder wenn dies im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen

ist, vom Aufsichtsrat zu bestellen ist, besteht aus zumindest drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat selbst setzt sich ebenfalls aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter, ist mindestens ein Drittel, maximal die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder, von

den Mitarbeitern zu entsenden.


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Rechtsformen & Steuern (Tschechische Republik)
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