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Spolecnost s rucením omezeným (spol. s r.o.)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach tschechischem Recht

Das Mindestkapital der GmbH beträgt 200.000,- CZK, zumindest die Hälfte davon, inklusive Sachleistungen, ist als Gründungseinlage einzubringen. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter bei Gründung mindestens 30% seines Anteils einzuzahlen hat. Ausnahme: Handelt es sich um eine Ein-Personen-Gesellschaft, so muss das Stammkapital bei der Gründung bereits zur Gänze einbezahlt sein. Im ersten erfolgreichen Geschäftsjahr ist die Gesellschaft gesetzlich verpflichtet, aus den Nettogewinnen eine Reserve zu bilden. Ein jährlicher Mindestwert von 5% des Nettogewinns muss in diese Reserve einfließen bis ein Gesamtbetrag von mindestens 20% des Nominalwertes des registrierten Kapitals erreicht ist. Die erste Einlage hat in dem Umfang von 20% des Nettogewinns zu erfolgen. Diese Reserve dient ausschließlich zur Deckung von Verlusten der Gesellschaft. Eine Ein-Personen-Gesellschaft darf nicht durch eine andere Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden. Die Gründung durch Ausländer ist zulässig. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die Einlage.


Europa

Rechtsformen & Steuern (Tschechische Republik)
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