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Handwerksbetriebe ohne Meisterbrief führen

- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2000 - Az. 1 BvR 608/99

Nach § 1 Abs.1 Handwerksordnung (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Nach § 7 Abs.1 HwO wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk eine Meisterprüfung bestanden hat


EU-Ausländer dürfen jedoch in Deutschland auch ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig einen Betrieb führen. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 43,49 EG-Vertrag, indem die „Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger„ manifestiert ist.


Art. 43 EG-Vertrag: (I)


Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.


Art. 49 I EG-Vertrag:


Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.03.2000 wahrscheinlich den Einstieg in einen Reformprozess begonnen, an dessen Ende die Abschaffung des Meisterzwangs stehen könnte - wie in Österreich: das Verfassungsgericht in Wien hat Dezember 1999 entschieden, dass Österreich den Meisterzwang aus Gründen von mehr Gleichheit abschaffen müsse. Hintergrund der Entscheidungen sind ungleiche Verhältnisse im Rahmen der Europäischen Union. Die deutsche Handwerksordnung ist durch europäisches Recht insofern ausgehöhlt, als Handwerker aus anderen EU-Ländern, in denen es keine Meistervorschrift gibt, in Deutschland ohne Meisterbrief einen Betrieb führen dürfen. Deutsche Gesellen sind gegenüber diesen Kollegen benachteiligt. Sie werden deswegen möglicherweise ebenfalls vor dem Bundes-verfassungsgericht auf Gleichbehandlung klagen.


Zum Thema siehe die Süddeutsche Zeitung vom 05.05.2000, sowie die aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungs-gerichts:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 59/2000 vom 4. Mai 2000 zum Beschluss vom 31. März 2000 - Az. 1 BvR 608/99 -


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