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Akciova spolocnost (a.s.)

Aktiengesellschaft nach slowakischem Recht


Aktiengesellschaften müssen mit einem Grundkapital von mindestens 1 Mio. SKK (ca. 23.200,- EUR) gegründet werden, wovon bis zur Eintragung im Handelsregister mindestens 30% eingezahlt werden müssen. Innerhalb eines Jahres muss der Rest aufgebracht werden. Gemischte Sach- und Bar-gründungen sind zulässig, wenn der Wert der Sacheinlagen weniger als 1 Mio. SKK (von einem Sach-verständigen bewertet) beträgt. Unter Sacheinlage versteht man auch die Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes.

 

Aktiengesellschaften müssen seit 2002 zusätzlich zum Grundkapital bereits bei der Gründung eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 10% des Stammkapitals bilden. Jährlich ist diese Rücklage nach den Bestimmungen der Satzung zu dotieren, mindestens jedoch mit 10% des Reingewinns, bis zumindest 20% des Stammkapitals oder die in der Satzung vorgeschriebene Höhe erreicht wird.

 

Die Organe der Aktiengesellschaft und deren Funktionen entsprechen dem österreichischen Recht. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist auch gesetzlich festgehalten.


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Rechtsformen & Steuern (Slowakische Republik)
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