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Aktiengesellschaft (AG)

Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht

Aktiengesellschaften unterliegen dem Östrreichischem Aktiengesetz 1965 (AktG). Die AG hat eigene Rechtspersönlichkeit. Auch hier haften die Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Grundkapital beträgt mindestens € 70.000. Die AG entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Seit 8. Oktober 2004 ist auch eine Einmanngründung gesetzlich möglich (Einpersonen-Gesellschaft). In diesem Fall ist im Firmenbuch auch der Umstand, dass alle Aktien von einer Person gehalten werden sowie dessen Name und Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer einzutragen. Die Firma der AG muss einen Hinweis auf den Unternehmens-gegenstand enthalten. Sie muss weiters das Wort Aktiengesellschaft enthalten; diese Bezeichnung kann auch abgekürzt werden (zB AG).

Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Haupt-versammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung (kein Weisungsrecht anderer Gesellschaftsorgane) und vertritt die Gesellschaft. Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat ernannt. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder einer AG ist auf fünf Jahre befristet. Eine Bestellung für eine kürzere Dauer ist möglich. Wiederbestellung ist zulässig. Jahresabschluss und Lagebericht einer AG müssen von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüft werden. Jahresabschluss und Lagebericht sind binnen längstens neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs zum Firmenbuch einzureichen, im Fall großer AGs ist der Jahresabschluss in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.


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