ibc-ltd.de » Rechtsformen & Länderinformationen » Europa » Deutschland » KG » 
Kommanditgesellschaft (KG)

Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht

Die KG ist eine Personengesellschaft. Die KG ist wie die oHG Personengesellschaft, allerdings mit kapitalistischen Einschlag. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.

 

Anders als die persönlich haftenden Gesellschafter arbeiten Kommanditisten in der Gesellschaft normalerweise nicht mit.

 

Das Wesen der GmbH & Co.KG wird durch die mitgliedschaftliche Verbindung von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft geprägt.

 

Ein Gewerbe liegt vor bei einer selbständigen, nach außen erkennbaren, legalen Tätigkeit, die auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt ist und kein freier Beruf (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) sowie keine Urproduktion (Landwirtschaft, etc.) ist.

 

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Jeder, der ein Gewerbe ausüben will, hat grundsätzlich dazu das Recht.

 

Ein Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, kann auf verschiedene Arten organisiert werden. Jedes Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, muß die Regelungen der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 beachten. Zusätzlich fällt die KG als Unternehmen, das schon eine gewisse Größenordnung erreicht hat, unter die organisationsrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe im engeren herkömmlichen Sinne betreibt.

 

Als Handelsgewerbe gelten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen, die die typischen Handelstätigkeiten (früher: Grundhandelsgewerbe) ausüben: z. B. der Groß- und Einzelhandel, das produzierende Gewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe, Transportgewerbe, Handelsvertreter etc., Aber auch Personen, die ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, gelten als Kaufleute.

 

KG´s sind wie alle Kaufleute verpflichtet, ihre Unternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss, brauchen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie sind dagegen nur verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden. Zur Unterscheidung zum Kaufmann nennt man diese Unternehmen kleinerer Größenordnung Kleingewerbetreibende (KGT) oder auch nur Gewerbetreibende. Diese Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.

 

Sind mehrere Personen Inhaber eines kleingewerbetreibenden Unternehmens, so bezeichnet man diese Unternehmensstruktur als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

 

Die KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet. Bei anderen Gesellschaftern ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt.

 

Das Recht der KG ist in den §§ 161-177 a Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften zur oHG (§§ 105-160 HGB) und die Vorschriften über die Gesellschaft (GbR) (§§ 705-740 BGB) Anwendung. Die KG muß in das Handelsregister eingetragen werden.

 

Spezialfall: GmbH & Co.KG

Hierbei handelt es sich um eine Unterart der KG. Die Bezeichnung GmbH & Co.KG ergibt sich daraus, dass statt einer oder mehrerer natürlicher Personen eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist. Auf die GmbH & Co. KG ist das Recht der KG anzuwenden. Besonderheiten dieser Rechtsformverbindung werden deshalb unter diesem Kapitel (KG) mitbehandelt.

 

Wie die oHG gilt die KG als typische Gesellschaftsform für mittelständische Unternehmen. Im Hinblick auf die kapitalistische Ausgestaltung ist sie auch für größere Unternehmen geeignet. Sie ist besonders beliebt in der Mischform der GmbH & Co. KG, in der die Vorteile der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung) mit denen der Personengesellschaft kombiniert werden können.

 

Die GmbH & Co.KG gibt die Möglichkeit, bei einer Personengesellschaft die volle persönliche Haftung aller beteiligten natürlichen Personen auszuschließen und trotzdem im wesentlichen als Personengesellschaft behandelt und besteuert zu werden.

 

Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) sind Kaufleute. Die Kommanditisten sind dagegen keine Kaufleute.

 

Für Gesellschaftsschulden haftet die KG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Zusätzlich haften die Komplementäre persönlich. Eine Haftungsbeschränkung der Komplementäre auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich.

 

Der Kommanditist haftet Gesellschaftsschuldnern gegenüber nur mit seiner Einlage. Ist diese geleistet, ist eine weitere Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gilt allerdings erst ab der Eintragung ins Handelsregister. Er haftet unbeschränkt, wenn die Gesellschaft schon zuvor die Geschäfte begonnen hat und der Gläubiger die Eigenschaft als Kommanditist nicht kannte.

 

Da die GmbH bereits Kraft Gesetzes nur mit ihrem eigenen Vermögen haftet, ergibt sich daraus folgend ebenfalls eine Haftungsbeschränkung der GmbH & Co.KG.

 

 

Die Gesellschafter einer KG sind als Selbständige normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Das Gesellschaftsvermögen steht wie bei der oHG allen Gesellschaftern einschließlich Kommanditisten zur gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist mit seinem Kapitalanteil beteiligt, dessen Höhe aus der Bilanz ersichtlich ist und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautet.

 

Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Modalitäten der Einzahlung können frei vereinbart werden.

 


Europa

Rechtsformen & Steuern (Deutschland)
Enzelunternehmen
GbR
GmbH
AG
OHG
KG