ibc-ltd.de » Rechtsformen & Länderinformationen » Europa » Deutschland » OHG » 
Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft nach deutschem Recht

Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht die Einbringung des Kapitals im Vordergrund, sondern der persönliche Einsatz der Gesellschafter. Diese setzen in der Regel ihre eigene Arbeitskraft ein, woraus sich eine gewisse persönliche Verbundenheit zu dem Unternehmen ergibt. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.

 

Ein Gewerbe liegt vor bei einer selbständigen, nach außen erkennbaren, legalen Tätigkeit, die auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt ist und kein freier Beruf (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) sowie keine Urproduktion (Landwirtschaft, etc.) ist.

 

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Jeder, der ein Gewerbe ausüben will, hat grundsätzlich dazu das Recht.

 

Ein Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, kann auf verschiedene Arten organisiert werden. Jedes Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, muss die Regelungen der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 beachten. Zusätzlich fällt die oHG als Unternehmen, das schon eine gewisse Größenordnung erreicht hat, unter die organisationsrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe im engeren herkömmlichen Sinne betreibt.

 

Als Handelsgewerbe gelten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen, die die typischen Handelstätigkeiten (früher: Grundhandelsgewerbe) ausüben: z. B. der Groß- und Einzelhandel, das produzierende Gewerbe, Bank- und Versicherungsgewerbe, Transportgewerbe, Handelsvertreter etc., Aber auch Personen, die ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, gelten als Kaufleute.

 

OHG´s sind wie alle Kaufleute verpflichtet, ihre Unternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss, brauchen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie sind dagegen nur verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden. Zur Unterscheidung zum Kaufmann nennt man diese Unternehmen kleinerer Größenordnung Kleingewerbetreibende (KGT) oder auch nur Gewerbetreibende. Diese Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.

 

Sind mehrere Personen Inhaber eines kleingewerbetreibenden Unternehmens, so bezeichnet man diese Unternehmensstruktur als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

 

Aus einer GbR wird durch die Eintragung in das Handelsregister eine oHG

 

Die Gesellschafter selbst sind Vollkaufleute. Für Gesellschaftsschulden haftet die oHG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Daneben haften alle Gesellschafter persönlich, auch mit ihrem Privatvermögen. Die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich. Jeder Gesellschafter haftet Dritten in voller Höhe. Er kann aber nach Inanspruchnahme durch Dritte Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesellschafter entsprechend des Gesellschaftsvertrages gelten machen.

 

Die Gesellschafter einer oHG sind als Selbständige normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Die oHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften.

 

Das Recht der oHG ist in den §§ 105-160 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften über die Grundform jeder Gesellschaft, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (§§ 705-740 BGB) Anwendung. Von der Gesellschaftsform her gesehen kann man die OHG auch als eine besondere Ausgestaltung der GbR für das Handelsgewerbe auffassen.

 

Die oHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte und -verpflichtete Partner, die in der Regel selbst in der Gesellschaft tätig sind. Sie erfordert ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen. Wegen der unbeschränkter Haftung genießt sie eine hohe Kreditwürdigkeit.

 

Die oHG ist besonders geeignet für mittelständische Unternehmen (kleine und mittlere Unternehmen).

Die oHG ist eine Handelsgesellschaft, d.h. nach der Definition des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist ihr Geschäftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Außer einem typischen, traditionellen Handelsgewerbe (Großhandel, Einzelhandel) kann eine oHG wie jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch alle anderen in Form eines Gewerbes zulässigen Zwecke verfolgen (insbesondere auch Industrie, Handwerk und sonstige Dienstleistungen).

 

Wenn ein Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft in Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt das Unternehmen immer als Handelsgewerbe, unabhängig davon, ob es ins Handelsregister eingetragen wurde oder nicht. In der Beurteilung eines Unternehmens, ob es kaufmännisch geführt wird, ist insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahme, Geschäftsräume, Beschäftigtenanzahl, Art der Buchführung, etc. abzustellen.

 

Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. Aus einer GbR wird durch die Eintragung eine oHG.

 

Die Höhe des Kapitals kann frei vereinbart werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

 


Europa

Rechtsformen & Steuern (Deutschland)
Enzelunternehmen
GbR
GmbH
AG
OHG
KG