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Aktiengesellschaft (AG)

Aktiengesellschaft nach deutschem Recht

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Sie hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. (§ 1 Aktiengesetz).

 

Das Recht der Aktiengesellschaften ist in dem Aktiengesetz vom 06.09.1965 (mit diversen Änderungen bis heute) kodifiziert.

 

Die Wahl der Unternehmensform AG bedeutet für ein Unternehmen die Möglichkeit, sich große Kapitalbeträge zu beschaffen, wie sie ein modernes Großunternehmen benötigt. Da die Aktionäre mit dem Aktienkauf keine weiteren Verpflichtungen eingehen, kann die AG sich auf dem allgemeinen Kapitalmarkt an ein weites Publikum wenden. Wesentlich ist auch die leichte Übertragbarkeit der Aktien, bei börsennotierten Unternehmen über die Börse. Die AG ist die bevorzugte Gesellschaftsform für Großunternehmen.

 

Ein besonderes Gesetz mit besonderen Voraussetzungen für die "kleine Aktiengesellschaft" existiert in Deutschland nicht. Nach einer Änderung des Aktiengesetzes 1994 wurden für Aktiengesellschaften mit namentlich bekannten Aktionären (z. B. Familiengesellschaften) einige Formvorschriften vereinfacht. Nunmehr ist auch eine Einmann-Gründung zulässig. Damit wurde die Form der AG auch für kleinere mittelständische Unternehmen attraktiv (deshalb der Begriff: "kleine Aktiengesellschaft").

 

Die Gefahren und Nachteile der Rechtsform der AG für Gläubiger, aber auch für die Aktionäre, versucht der Gesetzgeber durch einen formstrengen rechtlichen Aufbau zu begrenzen. Die im einzelnen recht komplizierten Formalitäten bringen eine gewisse Schwerfälligkeit der AG mit sich.

 

Typisch für die Aktiengesellschaft ist ein bestimmtes, in Anteile (Aktien) zerlegtes Grundkapital. Die Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar. Auf Zahl und Personen der Mitglieder kommt es nicht an. Die Aktiengesellschaft ist eine reine Kapitalgesellschaft. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 Euro.

 

Die AG ist eine eigene juristische Person. Sie ist körperschaftlich organisiert. Sie ist vom Mitgliederbestand unabhängig und hat eine eigenständige Organisation mit verselbständigten Organen . Das Gesetz schreibt drei Organe vor: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Das Verhältnis der Organe zueinander wird durch eine weitgehend zwingende Kompetenzverteilung bestimmt.

 

Die Gesellschafter (Aktionäre) sind keine Kaufleute. Die Haftung Gläubigern gegenüber ist auf das Gesellschaftsvermögen der AG beschränkt.

 

Eine AG kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind (Genehmigungspflichtige Gewerbe). Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen allerdings einige freie Berufe nicht in Form einer AG betrieben werden (z. B. Apotheken, Notare und Ärzte) (Gewerbe - Freie Berufe).

 

Die AG gilt kraft Gesetzes immer als Handelsgesellschaft unabhängig von dem eigentlich verfolgten Zweck (Formkaufmann).


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